Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden.
(2)
Sitz des Vereins ist Berlin
§ 2
Zweck
Zweck des Vereins ist die Förderung der Volksbildung und /-erziehung, indem sich der Verein darum bemüht, die Allgemeinheit über Homosexualität aufzuklären, die weit verbreiteten Vorurteile gegenüber Schwulen und Lesben abzubauen und der Allgemeinheit die Erkenntnis der Sexualwissenschaft zu vermitteln, dass homosexuelles und heterosexuelles Empfinden und Verhalten gleichwertige Ausprägungen der menschlichen Sexualität sind.
Dieser Zweck des Vereins wird verwirklicht insbesondere
•
mittels Durchführung von (oder Mitwirkung an) öffentlichen Veranstaltungen (z.B. Podiumsdiskussionen zu Themen wie Rassismus, Intoleranz oder Homophobie im Fußball)
•
durch Stellungnahmen zu sozialen und politischen Fragen, die Schwule und Lesben betreffen
•
durch ideelle Zusammenarbeit mit Vereinigungen und Verbänden mit vergleichbarer Zielsetzung sowie Mitarbeit in internationalen Organisationen
•
durch Aufklärungs-/ Öffentlichkeitsarbeit mit Hilfe von Infoständen, öffentlichen Aktionen (z.B. Teilnahme am Lesbisch-Schwulen Stadtfest in Berlin oder der Parade zum Christopher-Street-Day)
Weitere Aufgabe und Zweck ist die gemeinsame Pflege der sportlichen Interessen der Mitglieder.
Dieser Zweck wird insbesondere verwirklicht, indem der Verein die Mitglieder im sportlichen Training und in der Teilnahme an Veranstaltungen wie Turnieren fördert. Hierzu betreibt und fördert der Verein den Breiten- und Wettkampfsport, vornehmlich in der Sportart Fußball. Daneben ist die körperliche und charakterliche Bildung der jugendlichen Mitglieder ein besonderes Anliegen.
§ 3
Gemeinnützigkeit
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendung aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 4
Geschäftsjahr
Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.
§ 5
Mitgliedschaft
(1)
Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person ab Vollendung des 16. Lebensjahres werden.
(2)
Über den schriftlichen Antrag entscheidet der Vorstand. Die Mitgliedschaft wird erworben durch schriftliche Mitteilung, bzw. durch Aushändigung einer Mitgliedskarte.
(3)
Die Mitgliederversammlung kann auf Vorschlag des Vorstandes Ehrenmitglieder wählen. Diese sind von der Beitragspflicht befreit. Ehrenmitglieder dürfen nur gewählt werden, wenn ihre Zahl noch nicht 10 Prozent des aktuellen Mitgliederbestandes ausmacht.
(4)
Die Mitgliedschaft endet:
a)
mit dem Tod des Mitgliedes,
b)
durch schriftliche Austrittserklärung, gerichtet an ein Vorstandsmitglied; sie ist nur zum Schluss eines Kalenderjahres unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten zulässig,
c)
durch Ausschluss aus dem Verein.
(5)
Ein Mitglied, das
a)
in erheblichem Maß gegen die Vereinsinteressen verstoßen hat oder
b)
länger als 3 Monate mit Zahlungen im Verzug ist und trotz zweimaliger Mahnung nicht zahlt,
kann durch Beschluss des Vorstandes aus dem Verein ausgeschlossen werden. Vor dem Ausschluss ist das betroffene Mitglied persönlich, oder schriftlich zu hören. Die Entscheidung über den Ausschluss ist schriftlich zu begründen und dem Mitglied mit Einschreiben gegen Rückschein zuzustellen. Es kann innerhalb einer Frist von einem Monat ab Zugang schriftlich Berufung beim Vorstand einlegen. Über die Berufung entscheidet die Mitgliederversammlung. Macht das Mitglied vom Recht der Berufung innerhalb der Frist keinen Gebrauch, unterwirft es sich dem Ausschließungsbeschluss.
§ 6
Organe
Die Organe des Vereins sind:
1.
Die Mitgliederversammlung,
2.
Der Vorstand.
§ 7
Die Mitgliederversammlung
(1)
Die Mitgliederversammlung ist jährlich vom Vorsitzenden oder einem seiner Stellvertreter, unter Einhaltung einer Einladungsfrist von zwei Wochen, durch persönliche Einladung mittels Brief (an die letztbekannte Anschrift der Vereinsmitglieder) einzuberufen. Dabei ist die vom Vorstand festgesetzte Tagesordnung mitzuteilen.
(2)
Die Mitgliederversammlung hat ins besondere folgende Aufgaben:
a)
Entgegennahme des Rechenschaftsberichtes des Vorstandes und dessen Entlastung.
b)
Wahl des Vorstandes, sowie mindestens zweier Kassenprüfer. Die Wahl erfolgt mit einfacher Stimmenmehrheit, Enthaltungen werden nicht berücksichtigt. Die Wahl der Vorstandsmitglieder hat in getrennten Wahlgängen zu erfolgen, wobei mit der Wahl des Vorsitzes zu beginnen ist.
c)
Wahl von Ehrenmitgliedern auf Vorschlag des Vorstandes.
d)
Festsetzung der Höhe des Mitgliedsbeitrages.
e)
Beschlüsse über Satzungsänderungen, die Änderung des Vereinszweckes und Vereinsauflösung (erforderlich ist hierbei eine ⅔-Mehrheit der anwesenden Mitglieder, alle anderen Beschlüsse werden grundsätzlich mit einfacher Mehrheit gefasst). Dabei ist die Mitgliederversammlung ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenden Mitglieder beschlussfähig.
f)
Beschlüsse über die Berufung eines Mitgliedes gegen seinen Ausschluss durch den Vorstand.
(3)
Der Vorstand hat unverzüglich eine Mitgliederversammlung einzuberufen, wenn das Vereinsinteresse es erfordert oder wenn mindestens 5 Prozent der Mitglieder die Einberufung schriftlich und unter Angabe des Zweckes und der Gründe fordern.
(4)
Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist.
§ 8
Der Vorstand
(1)
Der Vorstand besteht aus:
- dem Vorsitzenden
- zwei stellvertretenden Vorsitzenden,
- dem Schatzmeister und
- dem Schriftführer.
Zusätzlich können bis zu zwei Beisitzer hinzugewählt werden.
(2)
Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Die Wiederwahl ist zulässig. Er bleibt so lange im Amt, bis eine Neuwahl erfolgt.
(3)
Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch zwei Vorstandsmitglieder vertreten.
(4)
Er fasst seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit. Er ist beschlussfähig, wenn mindestens drei seiner Mitglieder erschienen sind. Bei Stimmengleichheit ist ein Antrag abgelehnt.
(5)
Scheidet ein Mitglied des Vorstandes während der Amtsperiode aus, kann der Vorstand ein Ersatzmitglied für den Rest der Amtsdauer des ausgeschiedenen Vorstandsmitgliedes wählen. Der Vorstand oder einzelne seiner Mitglieder können während ihrer Amtszeit auf einer Mitgliederversammlung mit zwei Dritteln der Stimmen der anwesenden Mitglieder durch die Wahl eines neuen Vorstandes abgewählt werden.
§ 9
Mitgliedsbeiträge
Die Mitgliedsbeiträge sind Jahresbeiträge und jeweils am ersten Januar eines Jahres im Voraus fällig. Über die Höhe des Jahresbeitrages entscheidet die Mitgliederversammlung. Der Vorstand kann den Beitrag für Schüler und Studenten, sowie Bedürftigen ermäßigen oder erlassen.
§ 10
Auflösung des Vereins und Anfall des Vereinsvermögens
Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vermögen des Vereins an die AIDS-Hilfe Berlin e.V., die es unmittelbar und ausschließlich im Sinne des Vereinszweckes zu verwenden hat.